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OGVE 2018/19 Nr. 9

Obwalden · 2022-12-19 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 9 Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 289 Abs. 1 ZGB; Art. 27 IPRG Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen für volljährige Kinder, welche in einem ausländischen Urteil festgelegt wurden. Rechtslage in der Schweiz und im international

Sachverhalt

C. liess S. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Obwalden vom 16. Juli 2018 in der Betreibung Nr. 20183518 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 81'998.01 zuzüglich Arrestkosten von Fr. 273.10 betreiben. S. erhob Rechtsvorschlag. Am 16. August 2018 beantragte C. beim Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden, es sei ihr die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag zu erteilen. Ihr Begehren stützte sie auf das am 16. Januar 2018 beim Familiengericht in Kanada ergangene Urteil, mit welchem S. zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an sie rückwirkend seit März 2016 von CAD 3'701.-- und künftig von CAD 4'101.-- verpflichtet worden sei. Die in Betreibung gesetzte Forderung betreffe die bis anhin fälligen Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Juli 2018. Gemäss dem Umrechnungskurs vom 12. Juli 2018 entsprächen CAD 108'707.42 einem Äquivalent von Fr. 81'998.01. Die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit des Urteils sei vorfrageweise zu prüfen. Mit Entscheid vom 6. November 2018 gewährte der Kantonsgerichtspräsident II C. die definitive Rechtsöffnung für Fr. 81'301.60. Im Weitergehenden wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab. Am 17. Dezember 2018 erhob S. Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II sei aufzuheben und das Begehren um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde hauptsächlich vor, er habe schon bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zur Führung des fraglichen Vollstreckungsverfahrens nicht oder nicht vollumfänglich aktivlegitimiert sei. Im internationalen Zivilverfahrensrecht gelte der Grundsatz, dass das Verfahren vom Recht des Gerichtsorts, d.h. von der lex fori, beherrscht werde. Jedes Gericht wende für Verfahrensfragen sein eigenes Recht an. Ausländische Entscheidungen, welche auf Geldleistungen lauteten, seien in verfahrensmässiger Hinsicht nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken. Über die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 Abs. 1 SchKG zu befinden, wobei auch die entsprechende Rechtsprechung zu diesem Artikel heranzuziehen sei. Für die Prüfung, ob der Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimme, sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und gemäss Art. 279 ZGB zur Durchsetzung dieses Anspruchs aktivlegitimiert sei. Das Bundesgericht habe dem Inhaber der elterlichen Sorge lediglich gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber, d.h. als sog. Prozessstandschafter, geltend zu machen. Diese Befugnis ende jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes. Im vorliegenden Fall sei das kanadische Urteil nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken. Damit finde die dazugehörende bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Aktivlegitimation Anwendung. Volljährige Unterhaltsberechtigte hätten demnach ihre Ansprüche selbstständig geltend zu machen. Vorliegend seien zwei der Kinder der Parteien, nämlich R. (geb. 8. September 1997) und G. (geb. 16. Februar 1994) zum Zeitpunkt, ab welchem der Kinderunterhalt geschuldet sei (1. März 2016) bereits volljährig gewesen oder sie seien es kurz danach geworden. Nach schweizerischem Recht trete die Volljährigkeit mit 18 Jahren, nach kanadischem Recht in der Provinz Quebec mit 19 Jahren ein. Die beiden volljährigen Kinder hätten ihre Unterhaltsbeiträge daher selber einklagen müssen. Die Vorinstanz habe gestützt auf kanadisches Recht der Provinz Quebec zu Unrecht die erforderliche Identität zwischen der im Rechtsöffnungstitel Berechtigten und der Betreibenden bejaht. Sie verkenne, dass sich hier nicht die Frage stelle, wer zur Unterhaltsklage nach kanadischem Recht legitimiert sei. Offen seien vielmehr einzig prozess- bzw. vollstreckungsrechtliche Fragen, für welche die lex fori gelte. Die Vorinstanz habe im Grundsatz das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durchgeführt, dann aber bezüglich der Aktivlegitimation auf das kanadische Recht zurückgegriffen. Stattdessen hätte für die gesamte Vollstreckung des kanadischen Urteils das Schweizer Recht angewendet werden müssen, wozu auch die Aktivlegitimation gehöre. Zwar gehöre die Sachlegitimation dem materiellen Recht an. Jedoch werde bei der Prüfung der Aktivlegitimation weder über den materiellen Bestand noch über die materielle Richtigkeit des Urteils befunden. In Ziff. 17 des Urteils des Superior Courts vom 16. Januar 2018 sei er (der Beschwerdeführer) rückwirkend ab dem 1. März 2016 zu einer monatlichen Pauschalzahlung von CAD 3'701.-- für seine vier Kinder verpflichtet worden. Eine Aufteilung dieses Betrags auf die einzelnen Kinder sei nicht verfügt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, für welches Kind er nun wieviel über welchen Zeitraum zu bezahlen habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, für welchen Teil die Beschwerdegegnerin überhaupt aktivlegitimiert sei. Da somit nicht klar sei, welchen Unterhaltsbeitrag er für welches Kind über welchen Zeitraum schulde, liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Sollte das Obergericht wider Erwarten zu einem anderen Ergebnis kommen, so sei zu beachten, dass die Fragen der Aktivlegitimation und der Partei- und Prozessfähigkeit wesentliche Grundsätze des schweizerischen Rechts darstellten. Würden gestützt auf ein kanadisches Urteil andere Personen als die volljährigen Unterhaltsberechtigten zur Prozessführung legitimiert, so verstiesse dies gegen den schweizerischen Ordre public. 2. Die Beschwerdegegnerin hält der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, das Rechtsöffnungsgericht habe weder über den materiellen Bestand noch die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden. Da es sich um ein kanadisches Urteil handle, sei in Bezug auf dessen Inhalt, dessen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, dessen Erwägungen und dessen daraus folgenden Urteilsspruch materiell nicht schweizerisches Recht anzuwenden. Nach kanadischem Recht würden die Unterhaltsbeiträge im Regelfall an die Eltern bezahlt, wenn nicht der Richter ausnahmsweise anordne, dass die Zahlung direkt dem volljährigen Kind zu leisten sei. Die prozessualen Fragen des Rechtsöffnungsverfahrens seien nicht mit der Frage der Aktivlegitimation im ursprünglichen Urteilstaat des zu vollstreckenden Urteils zu verwechseln. Da sie (die Beschwerdegegnerin) die aus dem Rechtsöffnungstitel ersichtliche Berechtigte sei, könne sie in eigenem Namen und vollumfänglich die Zahlung an sich verlangen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts habe die Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen Urteils zum Inhalt. Dem Rechtsöffnungsgericht stehe es jedoch nicht zu, ein im Ausland ergangenes und in der Schweiz zu vollstreckendes Urteil materiell nach schweizerischem Recht zu überprüfen. Wäre die Aktivlegitimation gemäss dem jeweiligen Recht des Aufenthaltsstaates des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen, so wäre das kanadische Urteil je nach Aufenthaltsstaat vollstreckbar oder auch nicht, ganz davon abhängig, was im Aufenthaltsstaat gelten würde. Dies könne nicht richtig sein. Nach schweizerischem Recht sei das Kind bereits im Zeitpunkt von dessen Minderjährigkeit Gläubiger der Forderung, der Sorgerechtsinhaber handle lediglich als Prozessstandschafter. Mit Erreichen der Volljährigkeit ändere sich demnach die Anspruchsberechtigung nicht. Im Gegensatz dazu sei es nach kanadischem Recht zulässig, dass ein Elternteil ein volljähriges unterhaltsbedürftiges Kind unterstütze und für dieses Unterhaltsklage erhebe. Diese Tatsache habe der Rechtsöffnungsrichter zu akzeptieren, und er könne sich nicht über kanadisches Recht hinwegsetzen. Der Beschwerdeführer wolle eigentlich eine materielle Prüfung des kanadischen Urteils, was nicht zulässig sei. Ein Verstoss gegen den Ordre public liege klarerweise nicht vor. Die Gläubigereigenschaft des volljährigen Kindes sei nicht eine grundlegende Eigenschaft des Rechtssystems, welche es unter allen Umständen zu wahren gelte. Vielmehr sei das wesentliche und schützenswerte Prinzip nach schweizerischem Recht das Kindeswohl. Nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre es, wenn der Vater nicht zu Unterhaltszahlungen trotz Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Sofern ein Elternteil nicht im Interesse des Kindes handle, z.B. die Kinderunterhaltsforderungen nicht in seinem Interesse einsetzen würde, hätte das Kind nach kanadischem Recht die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. 3. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer wie erwähnt in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht aktivlegitimiert. An zweiter Stelle erhebt er die Einwendung, das kanadische Urteil verstosse gegen den schweizerischen Ordre public. 3.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat ohnehin von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Er hat zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel den Anforderungen des Art. 80 SchKG entspricht und ob die Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem Betreibungsgläubiger, die Identität des aus dem Urteil Verpflichteten mit dem Betreibungsschuldner sowie die Identität der betriebenen Forderung mit der im Urteil zugesprochenen Forderung gegeben ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 234; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N. 29 ff.; OGKE R 98/037 vom 9. April 1999). Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen somit übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 37). 3.3 In Ziff. 17 seines Urteils vom 16. Januar 2018 hat der Superior Court des Bezirks B., Provinz Quebec, Kanada, angeordnet, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die vier aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder rückwirkend auf den 1. März 2016 einen Betrag von CAD 3701.-- pro Monat als Unterhalt zu bezahlen hat. Dem Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2018 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr aus dem Urteil zustehende Forderung betreffend Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Juli 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt hat. Damit sind die für eine Rechtsöffnung erforderlichen drei Identitäten (vgl. vorne, E. 3.2) grundsätzlich gegeben. 3.4 Unumstritten wurde der Betrag der Beschwerdegegnerin aber persönlich zugesprochen, und die auf die einzelnen Kinder entfallenden Betreffnisse wurden nicht aufgeschlüsselt. Dieses Vorgehen des kanadischen Gerichts steht im Einklang mit dem Privatrecht der kanadischen Provinz Quebec. Art. 586 Code Civil du Quebec lautet wie folgt: "Le recours alimentaire de l’enfant mineur peut être exercé par le titulaire de l’autorité parentale, par son tuteur ou par toute autre personne qui en a la garde, selon les circonstances. Un parent qui subvient en partie aux besoins de son enfant majeur qui n’est pas en mesure d’assurer sa propre subsistance peut exercer pour lui un recours alimentaire, à moins que l’enfant ne s’y oppose. Le tribunal peut déclarer les aliments payables à la personne qui a la garde de l’enfant ou au parent de l’enfant majeur qui exerce le recours pour lui." Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass seine mündigen Kinder dagegen opponiert hätten, dass ihrer Mutter die ihnen geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. 3.5 Nach schweizerischem Recht ist demgegenüber das Kind Gläubiger der Unterhaltsbeiträge (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und es ist auch zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert (Art. 279 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Inhaber der elterlichen Sorge jedoch gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB). Eine Ausnahme gilt insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2, mit Hinweisen). Folglich besteht nach schweizerischem Recht abgesehen von dieser Ausnahme keine rechtliche Grundlage, dass die Inhaberin des Sorgerechts nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte; Unterhaltsgläubiger ist hier vielmehr das Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat (BGE 142 III 78 E. 3.3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Regeln, welche sich aus dem schweizerischen Recht ergeben, auch im vorliegenden Fall massgebend sind. 3.6 Art. 289 Abs. 1 ZGB regelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Frage, durch Zahlung an welche Person der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, nämlich an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut (BGE 142 III 78 E. 3.3, mit Hinweisen). Die Bestimmung geht somit über Art. 279 ZGB hinaus, welcher regelt, wem das Klagerecht zukommt, wer also im zivilrechtlichen Unterhaltsprozess aktivlegitimiert ist. Art. 289 ZGB betrifft damit, obwohl die Bestimmung Teil der Kodifikation des materiellen Privatrechts bildet, zwangsläufig auch eine vollstreckungsrechtliche Frage, nämlich diejenige, wer befugt ist, in Unterhaltssachen Zahlung zu verlangen und diese – nötigenfalls im Rechtsöffnungsverfahren – durchzusetzen (vgl. BGE 142 III 78, Sachverhalt A.-D.). Insofern regelt das schweizerische Unterhaltsrecht hier inhaltlich nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine vollstreckungsrechtliche Frage, allerdings nur für innerstaatliche Verhältnisse. Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus dieser Besonderheit des schweizerischen Rechts nicht abgeleitet werden darf, dass eine gleichartige Regelung auch im internationalen Verhältnis zwingend zur Anwendung gelangen muss. Vielmehr geht es im internationalen Verhältnis lediglich darum, bei gegebenen Voraussetzungen ein im Ausland ergangenes Urteil in der Schweiz zu vollstrecken. Ob und wie diese Vollstreckung zu erfolgen hat, ist eine prozessuale Frage, welche sich unbestrittenermassen nach der schweizerischen lex fori, also nach dem SchKG richtet. Die Bestimmungen des ZGB spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entsprechend hat das Bundesgericht auch im zitierten BGE 142 III 78 E. 3.1 erwähnt, dass das Rechtsöffnungsgericht bei der Prüfung, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt, weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat (mit Hinweisen auf BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; 134 III 656 E. 5.3.2). Das Bundesgericht betont denn auch in seiner konstanten Praxis, dass der Rechtsöffnungsprozess nicht die Festlegung von Unterhalt, sondern eben die Vollstreckung bereits festgelegter Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Entsprechend habe der Richter im Verfahren nach Art. 80 SchKG einzig und allein zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliege. Für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels sei im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kein Platz (Urteile des Bundesgerichts 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E. 4.1 und 4.3.1; 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012, E. 4 und 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.2). 3.7 Die Frage, wer zivilrechtlich befugt ist, einen Unterhaltsanspruch in eigenem Namen klageweise geltend zu machen, ist eine materiell-rechtliche Frage, welche vom jeweiligen nationalen Recht geregelt wird. Sie wird mit dem Begriff der Aktivlegitimation umschrieben (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 139). Fehlt es an der Aktivlegitimation, so muss die Klage abgewiesen werden. Es handelt sich bei der Aktivlegitimation also nicht um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Gericht auf Nichteintreten erkennen müsste (vgl. Art. 59 ZPO). Diese Unterscheidung ist auch im internationalen Verhältnis massgebend. Wurde vorliegend durch das kanadische Gericht – unumstritten im Einklang mit dem kanadischen Recht – der Beschwerdegegnerin die nun in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen, so geht es nicht an, der Gläubigerin im Rahmen der Vollstreckung dieses Urteils die Berechtigung an der Klageforderung abzusprechen. Andernfalls würde nicht nur das Urteil, sondern gleichzeitig auch die ausländische Rechtsordnung als solche in Frage gestellt. Das wäre aber unzulässig, ist es doch den schweizerischen Gerichten nach Art. 27 Abs. 3 IPRG verwehrt, abgesehen von den in Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG erwähnten Verweigerungsgründen, eine ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (vgl. Markus Müller-Chen, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 2018, Art. 27 N. 108 f.). Ferner würde die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung davon abhängen, ob das Recht des Landes, in welchem das Urteil zu vollstrecken ist, in Bezug auf die Person des Unterhaltsgläubigers mit dem kanadischen Recht übereinstimmt oder nicht. Die Vollstreckbarkeit könnte somit von Land zu Land variieren, je nachdem, wo der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz hat. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Rechtsfolge stossend wäre. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_935/2015 vom 21. September 2016, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung bejaht und den vom dortigen Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand verworfen, es fehle an der "Aktivlegitimation" der Beschwerdegegnerin, wobei es den Begriff der "Aktivlegitimation" in Gänsefüsschen setzte, wohl um klarzustellen, dass es hier im Gegensatz zur materiell-rechtlichen Frage der Aktivlegitimation eben gerade nur um die Vollstreckbarkeit gehe. 4. Auf Einwendung des Beschwerdeführers hin ist noch zu prüfen, ob das zu vollstreckende kanadische Urteil gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Dieser will die Anerkennung eines ausländischen Urteils verhindern, wenn dessen Inhalt das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Solche fundamentalen Grundsätze des schweizerischen Rechts sind etwa das Diskriminierungsverbot, die Gleichstellung von Mann und Frau, der Vorrang des Kindeswohls, das Rechtsmissbrauchsverbot und grundlegende verfassungsmässige Rechte. Der Verstoss gegen zwingende Normen des schweizerischen Privatrechts ist nicht automatisch Ordre-public-widrig; vielmehr muss es sich um qualifiziert zwingende Bestimmungen handeln, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden sind (Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 N. 6 f.). 4.2 Ein solcher Verstoss gegen grundlegende Vorschriften des schweizerischen Rechts liegt hier nicht vor, geschweige denn wäre er offensichtlich und würde geradezu in die Augen springen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 N. 12 ff.). Insbesondere widerspricht das zu vollstreckende Urteil nicht dem Kindeswohl. Vielmehr dient es geradezu dem Kindeswohl, wenn auch Unterhaltsforderungen mündiger Kinder durch den unterhaltsberechtigten Elternteil gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil in der Schweiz vollstreckt werden können. Die Einwendung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als haltlos. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte kind vollstreckung beschwerdeführer schweizerisches recht frage bundesgericht entscheid rechtsöffnungstitel zahlung definitive rechtsöffnung gläubiger schweiz name einwendung zahlungsbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.14 Art.133 Art.279 Art.289 Art.296 Art.318 GestG: Art.59 SchKG: Art.80 Art.81 IPRG: Art.27 Weitere Urteile BGer 5D_88/2012 5D_201/2013 5A_102/2011 5A_935/2015 OGVE 2018/19 Nr. 9 Leitentscheide BGE 134-III-656 142-III-78 135-III-315 138-III-583 AbR 1990/91 Nr. 28

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde hauptsächlich vor, er habe schon bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zur Führung des fraglichen Vollstreckungsverfahrens nicht oder nicht vollumfänglich aktivlegitimiert sei. Im internationalen Zivilverfahrensrecht gelte der Grundsatz, dass das Verfahren vom Recht des Gerichtsorts, d.h. von der lex fori, beherrscht werde. Jedes Gericht wende für Verfahrensfragen sein eigenes Recht an. Ausländische Entscheidungen, welche auf Geldleistungen lauteten, seien in verfahrensmässiger Hinsicht nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken. Über die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 Abs. 1 SchKG zu befinden, wobei auch die entsprechende Rechtsprechung zu diesem Artikel heranzuziehen sei. Für die Prüfung, ob der Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimme, sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und gemäss Art. 279 ZGB zur Durchsetzung dieses Anspruchs aktivlegitimiert sei. Das Bundesgericht habe dem Inhaber der elterlichen Sorge lediglich gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber, d.h. als sog. Prozessstandschafter, geltend zu machen. Diese Befugnis ende jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes. Im vorliegenden Fall sei das kanadische Urteil nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken. Damit finde die dazugehörende bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Aktivlegitimation Anwendung. Volljährige Unterhaltsberechtigte hätten demnach ihre Ansprüche selbstständig geltend zu machen. Vorliegend seien zwei der Kinder der Parteien, nämlich R. (geb. 8. September 1997) und G. (geb. 16. Februar 1994) zum Zeitpunkt, ab welchem der Kinderunterhalt geschuldet sei (1. März 2016) bereits volljährig gewesen oder sie seien es kurz danach geworden. Nach schweizerischem Recht trete die Volljährigkeit mit 18 Jahren, nach kanadischem Recht in der Provinz Quebec mit 19 Jahren ein. Die beiden volljährigen Kinder hätten ihre Unterhaltsbeiträge daher selber einklagen müssen. Die Vorinstanz habe gestützt auf kanadisches Recht der Provinz Quebec zu Unrecht die erforderliche Identität zwischen der im Rechtsöffnungstitel Berechtigten und der Betreibenden bejaht. Sie verkenne, dass sich hier nicht die Frage stelle, wer zur Unterhaltsklage nach kanadischem Recht legitimiert sei. Offen seien vielmehr einzig prozess- bzw. vollstreckungsrechtliche Fragen, für welche die lex fori gelte. Die Vorinstanz habe im Grundsatz das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durchgeführt, dann aber bezüglich der Aktivlegitimation auf das kanadische Recht zurückgegriffen. Stattdessen hätte für die gesamte Vollstreckung des kanadischen Urteils das Schweizer Recht angewendet werden müssen, wozu auch die Aktivlegitimation gehöre. Zwar gehöre die Sachlegitimation dem materiellen Recht an. Jedoch werde bei der Prüfung der Aktivlegitimation weder über den materiellen Bestand noch über die materielle Richtigkeit des Urteils befunden. In Ziff. 17 des Urteils des Superior Courts vom 16. Januar 2018 sei er (der Beschwerdeführer) rückwirkend ab dem 1. März 2016 zu einer monatlichen Pauschalzahlung von CAD 3'701.-- für seine vier Kinder verpflichtet worden. Eine Aufteilung dieses Betrags auf die einzelnen Kinder sei nicht verfügt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, für welches Kind er nun wieviel über welchen Zeitraum zu bezahlen habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, für welchen Teil die Beschwerdegegnerin überhaupt aktivlegitimiert sei. Da somit nicht klar sei, welchen Unterhaltsbeitrag er für welches Kind über welchen Zeitraum schulde, liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Sollte das Obergericht wider Erwarten zu einem anderen Ergebnis kommen, so sei zu beachten, dass die Fragen der Aktivlegitimation und der Partei- und Prozessfähigkeit wesentliche Grundsätze des schweizerischen Rechts darstellten. Würden gestützt auf ein kanadisches Urteil andere Personen als die volljährigen Unterhaltsberechtigten zur Prozessführung legitimiert, so verstiesse dies gegen den schweizerischen Ordre public.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin hält der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, das Rechtsöffnungsgericht habe weder über den materiellen Bestand noch die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden. Da es sich um ein kanadisches Urteil handle, sei in Bezug auf dessen Inhalt, dessen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, dessen Erwägungen und dessen daraus folgenden Urteilsspruch materiell nicht schweizerisches Recht anzuwenden. Nach kanadischem Recht würden die Unterhaltsbeiträge im Regelfall an die Eltern bezahlt, wenn nicht der Richter ausnahmsweise anordne, dass die Zahlung direkt dem volljährigen Kind zu leisten sei. Die prozessualen Fragen des Rechtsöffnungsverfahrens seien nicht mit der Frage der Aktivlegitimation im ursprünglichen Urteilstaat des zu vollstreckenden Urteils zu verwechseln. Da sie (die Beschwerdegegnerin) die aus dem Rechtsöffnungstitel ersichtliche Berechtigte sei, könne sie in eigenem Namen und vollumfänglich die Zahlung an sich verlangen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts habe die Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen Urteils zum Inhalt. Dem Rechtsöffnungsgericht stehe es jedoch nicht zu, ein im Ausland ergangenes und in der Schweiz zu vollstreckendes Urteil materiell nach schweizerischem Recht zu überprüfen. Wäre die Aktivlegitimation gemäss dem jeweiligen Recht des Aufenthaltsstaates des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen, so wäre das kanadische Urteil je nach Aufenthaltsstaat vollstreckbar oder auch nicht, ganz davon abhängig, was im Aufenthaltsstaat gelten würde. Dies könne nicht richtig sein. Nach schweizerischem Recht sei das Kind bereits im Zeitpunkt von dessen Minderjährigkeit Gläubiger der Forderung, der Sorgerechtsinhaber handle lediglich als Prozessstandschafter. Mit Erreichen der Volljährigkeit ändere sich demnach die Anspruchsberechtigung nicht. Im Gegensatz dazu sei es nach kanadischem Recht zulässig, dass ein Elternteil ein volljähriges unterhaltsbedürftiges Kind unterstütze und für dieses Unterhaltsklage erhebe. Diese Tatsache habe der Rechtsöffnungsrichter zu akzeptieren, und er könne sich nicht über kanadisches Recht hinwegsetzen. Der Beschwerdeführer wolle eigentlich eine materielle Prüfung des kanadischen Urteils, was nicht zulässig sei. Ein Verstoss gegen den Ordre public liege klarerweise nicht vor. Die Gläubigereigenschaft des volljährigen Kindes sei nicht eine grundlegende Eigenschaft des Rechtssystems, welche es unter allen Umständen zu wahren gelte. Vielmehr sei das wesentliche und schützenswerte Prinzip nach schweizerischem Recht das Kindeswohl. Nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre es, wenn der Vater nicht zu Unterhaltszahlungen trotz Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Sofern ein Elternteil nicht im Interesse des Kindes handle, z.B. die Kinderunterhaltsforderungen nicht in seinem Interesse einsetzen würde, hätte das Kind nach kanadischem Recht die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben.

E. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer wie erwähnt in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht aktivlegitimiert. An zweiter Stelle erhebt er die Einwendung, das kanadische Urteil verstosse gegen den schweizerischen Ordre public.

E. 3.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat ohnehin von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Er hat zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel den Anforderungen des Art. 80 SchKG entspricht und ob die Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem Betreibungsgläubiger, die Identität des aus dem Urteil Verpflichteten mit dem Betreibungsschuldner sowie die Identität der betriebenen Forderung mit der im Urteil zugesprochenen Forderung gegeben ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 234; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N. 29 ff.; OGKE R 98/037 vom 9. April 1999). Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen somit übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 37).

E. 3.3 In Ziff. 17 seines Urteils vom 16. Januar 2018 hat der Superior Court des Bezirks B., Provinz Quebec, Kanada, angeordnet, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die vier aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder rückwirkend auf den 1. März 2016 einen Betrag von CAD 3701.-- pro Monat als Unterhalt zu bezahlen hat. Dem Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2018 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr aus dem Urteil zustehende Forderung betreffend Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Juli 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt hat. Damit sind die für eine Rechtsöffnung erforderlichen drei Identitäten (vgl. vorne, E. 3.2) grundsätzlich gegeben.

E. 3.4 Unumstritten wurde der Betrag der Beschwerdegegnerin aber persönlich zugesprochen, und die auf die einzelnen Kinder entfallenden Betreffnisse wurden nicht aufgeschlüsselt. Dieses Vorgehen des kanadischen Gerichts steht im Einklang mit dem Privatrecht der kanadischen Provinz Quebec. Art. 586 Code Civil du Quebec lautet wie folgt: "Le recours alimentaire de l’enfant mineur peut être exercé par le titulaire de l’autorité parentale, par son tuteur ou par toute autre personne qui en a la garde, selon les circonstances. Un parent qui subvient en partie aux besoins de son enfant majeur qui n’est pas en mesure d’assurer sa propre subsistance peut exercer pour lui un recours alimentaire, à moins que l’enfant ne s’y oppose. Le tribunal peut déclarer les aliments payables à la personne qui a la garde de l’enfant ou au parent de l’enfant majeur qui exerce le recours pour lui." Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass seine mündigen Kinder dagegen opponiert hätten, dass ihrer Mutter die ihnen geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden.

E. 3.5 Nach schweizerischem Recht ist demgegenüber das Kind Gläubiger der Unterhaltsbeiträge (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und es ist auch zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert (Art. 279 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Inhaber der elterlichen Sorge jedoch gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB). Eine Ausnahme gilt insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2, mit Hinweisen). Folglich besteht nach schweizerischem Recht abgesehen von dieser Ausnahme keine rechtliche Grundlage, dass die Inhaberin des Sorgerechts nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte; Unterhaltsgläubiger ist hier vielmehr das Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat (BGE 142 III 78 E. 3.3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Regeln, welche sich aus dem schweizerischen Recht ergeben, auch im vorliegenden Fall massgebend sind.

E. 3.6 Art. 289 Abs. 1 ZGB regelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Frage, durch Zahlung an welche Person der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, nämlich an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut (BGE 142 III 78 E. 3.3, mit Hinweisen). Die Bestimmung geht somit über Art. 279 ZGB hinaus, welcher regelt, wem das Klagerecht zukommt, wer also im zivilrechtlichen Unterhaltsprozess aktivlegitimiert ist. Art. 289 ZGB betrifft damit, obwohl die Bestimmung Teil der Kodifikation des materiellen Privatrechts bildet, zwangsläufig auch eine vollstreckungsrechtliche Frage, nämlich diejenige, wer befugt ist, in Unterhaltssachen Zahlung zu verlangen und diese – nötigenfalls im Rechtsöffnungsverfahren – durchzusetzen (vgl. BGE 142 III 78, Sachverhalt A.-D.). Insofern regelt das schweizerische Unterhaltsrecht hier inhaltlich nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine vollstreckungsrechtliche Frage, allerdings nur für innerstaatliche Verhältnisse. Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus dieser Besonderheit des schweizerischen Rechts nicht abgeleitet werden darf, dass eine gleichartige Regelung auch im internationalen Verhältnis zwingend zur Anwendung gelangen muss. Vielmehr geht es im internationalen Verhältnis lediglich darum, bei gegebenen Voraussetzungen ein im Ausland ergangenes Urteil in der Schweiz zu vollstrecken. Ob und wie diese Vollstreckung zu erfolgen hat, ist eine prozessuale Frage, welche sich unbestrittenermassen nach der schweizerischen lex fori, also nach dem SchKG richtet. Die Bestimmungen des ZGB spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entsprechend hat das Bundesgericht auch im zitierten BGE 142 III 78 E. 3.1 erwähnt, dass das Rechtsöffnungsgericht bei der Prüfung, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt, weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat (mit Hinweisen auf BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; 134 III 656 E. 5.3.2). Das Bundesgericht betont denn auch in seiner konstanten Praxis, dass der Rechtsöffnungsprozess nicht die Festlegung von Unterhalt, sondern eben die Vollstreckung bereits festgelegter Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Entsprechend habe der Richter im Verfahren nach Art. 80 SchKG einzig und allein zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliege. Für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels sei im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kein Platz (Urteile des Bundesgerichts 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E. 4.1 und 4.3.1; 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012, E. 4 und 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.2).

E. 3.7 Die Frage, wer zivilrechtlich befugt ist, einen Unterhaltsanspruch in eigenem Namen klageweise geltend zu machen, ist eine materiell-rechtliche Frage, welche vom jeweiligen nationalen Recht geregelt wird. Sie wird mit dem Begriff der Aktivlegitimation umschrieben (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 139). Fehlt es an der Aktivlegitimation, so muss die Klage abgewiesen werden. Es handelt sich bei der Aktivlegitimation also nicht um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Gericht auf Nichteintreten erkennen müsste (vgl. Art. 59 ZPO). Diese Unterscheidung ist auch im internationalen Verhältnis massgebend. Wurde vorliegend durch das kanadische Gericht – unumstritten im Einklang mit dem kanadischen Recht – der Beschwerdegegnerin die nun in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen, so geht es nicht an, der Gläubigerin im Rahmen der Vollstreckung dieses Urteils die Berechtigung an der Klageforderung abzusprechen. Andernfalls würde nicht nur das Urteil, sondern gleichzeitig auch die ausländische Rechtsordnung als solche in Frage gestellt. Das wäre aber unzulässig, ist es doch den schweizerischen Gerichten nach Art. 27 Abs. 3 IPRG verwehrt, abgesehen von den in Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG erwähnten Verweigerungsgründen, eine ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (vgl. Markus Müller-Chen, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 2018, Art. 27 N. 108 f.). Ferner würde die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung davon abhängen, ob das Recht des Landes, in welchem das Urteil zu vollstrecken ist, in Bezug auf die Person des Unterhaltsgläubigers mit dem kanadischen Recht übereinstimmt oder nicht. Die Vollstreckbarkeit könnte somit von Land zu Land variieren, je nachdem, wo der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz hat. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Rechtsfolge stossend wäre. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_935/2015 vom 21. September 2016, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung bejaht und den vom dortigen Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand verworfen, es fehle an der "Aktivlegitimation" der Beschwerdegegnerin, wobei es den Begriff der "Aktivlegitimation" in Gänsefüsschen setzte, wohl um klarzustellen, dass es hier im Gegensatz zur materiell-rechtlichen Frage der Aktivlegitimation eben gerade nur um die Vollstreckbarkeit gehe.

E. 4 Auf Einwendung des Beschwerdeführers hin ist noch zu prüfen, ob das zu vollstreckende kanadische Urteil gegen den schweizerischen Ordre public verstösst.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Dieser will die Anerkennung eines ausländischen Urteils verhindern, wenn dessen Inhalt das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Solche fundamentalen Grundsätze des schweizerischen Rechts sind etwa das Diskriminierungsverbot, die Gleichstellung von Mann und Frau, der Vorrang des Kindeswohls, das Rechtsmissbrauchsverbot und grundlegende verfassungsmässige Rechte. Der Verstoss gegen zwingende Normen des schweizerischen Privatrechts ist nicht automatisch Ordre-public-widrig; vielmehr muss es sich um qualifiziert zwingende Bestimmungen handeln, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden sind (Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 N. 6 f.).

E. 4.2 Ein solcher Verstoss gegen grundlegende Vorschriften des schweizerischen Rechts liegt hier nicht vor, geschweige denn wäre er offensichtlich und würde geradezu in die Augen springen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 N. 12 ff.). Insbesondere widerspricht das zu vollstreckende Urteil nicht dem Kindeswohl. Vielmehr dient es geradezu dem Kindeswohl, wenn auch Unterhaltsforderungen mündiger Kinder durch den unterhaltsberechtigten Elternteil gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil in der Schweiz vollstreckt werden können. Die Einwendung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als haltlos.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte kind vollstreckung beschwerdeführer schweizerisches recht frage bundesgericht entscheid rechtsöffnungstitel zahlung definitive rechtsöffnung gläubiger schweiz name einwendung zahlungsbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.14 Art.133 Art.279 Art.289 Art.296 Art.318 GestG: Art.59 SchKG: Art.80 Art.81 IPRG: Art.27 Weitere Urteile BGer 5D_88/2012 5D_201/2013 5A_102/2011 5A_935/2015 OGVE 2018/19 Nr. 9 Leitentscheide BGE 134-III-656 142-III-78 135-III-315 138-III-583 AbR 1990/91 Nr. 28

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OGVE 2018/19 Nr. 9 Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 289 Abs. 1 ZGB; Art. 27 IPRG Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen für volljährige Kinder, welche in einem ausländischen Urteil festgelegt wurden. Rechtslage in der Schweiz und im internationalen Verhältnis. Wurde durch ein kanadisches Gericht die Forderung gesetzeskonform der Mutter zugesprochen, so darf ihr im Rahmen der Vollstreckung dieses Urteils die Berechtigung an der Klageforderung nicht abgesprochen werden. Verletzung des schweizerischen Ordre public verneint. Entscheid des Obergerichts vom 24. April 2019 (BZ 18/027). Sachverhalt: C. liess S. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Obwalden vom 16. Juli 2018 in der Betreibung Nr. 20183518 zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 81'998.01 zuzüglich Arrestkosten von Fr. 273.10 betreiben. S. erhob Rechtsvorschlag. Am 16. August 2018 beantragte C. beim Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden, es sei ihr die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag zu erteilen. Ihr Begehren stützte sie auf das am 16. Januar 2018 beim Familiengericht in Kanada ergangene Urteil, mit welchem S. zur Zahlung von monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen an sie rückwirkend seit März 2016 von CAD 3'701.-- und künftig von CAD 4'101.-- verpflichtet worden sei. Die in Betreibung gesetzte Forderung betreffe die bis anhin fälligen Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Juli 2018. Gemäss dem Umrechnungskurs vom 12. Juli 2018 entsprächen CAD 108'707.42 einem Äquivalent von Fr. 81'998.01. Die Anerkennung bzw. Vollstreckbarkeit des Urteils sei vorfrageweise zu prüfen. Mit Entscheid vom 6. November 2018 gewährte der Kantonsgerichtspräsident II C. die definitive Rechtsöffnung für Fr. 81'301.60. Im Weitergehenden wies er das Rechtsöffnungsbegehren ab. Am 17. Dezember 2018 erhob S. Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten II sei aufzuheben und das Begehren um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde hauptsächlich vor, er habe schon bei der Vorinstanz geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin zur Führung des fraglichen Vollstreckungsverfahrens nicht oder nicht vollumfänglich aktivlegitimiert sei. Im internationalen Zivilverfahrensrecht gelte der Grundsatz, dass das Verfahren vom Recht des Gerichtsorts, d.h. von der lex fori, beherrscht werde. Jedes Gericht wende für Verfahrensfragen sein eigenes Recht an. Ausländische Entscheidungen, welche auf Geldleistungen lauteten, seien in verfahrensmässiger Hinsicht nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken. Über die Beseitigung des Rechtsvorschlags sei im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 Abs. 1 SchKG zu befinden, wobei auch die entsprechende Rechtsprechung zu diesem Artikel heranzuziehen sei. Für die Prüfung, ob der Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel mit dem Betreibungsgläubiger übereinstimme, sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind Gläubiger des Unterhaltsanspruchs und gemäss Art. 279 ZGB zur Durchsetzung dieses Anspruchs aktivlegitimiert sei. Das Bundesgericht habe dem Inhaber der elterlichen Sorge lediglich gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber, d.h. als sog. Prozessstandschafter, geltend zu machen. Diese Befugnis ende jedoch mit der Volljährigkeit des Kindes. Im vorliegenden Fall sei das kanadische Urteil nach den Regeln des SchKG zu vollstrecken. Damit finde die dazugehörende bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Aktivlegitimation Anwendung. Volljährige Unterhaltsberechtigte hätten demnach ihre Ansprüche selbstständig geltend zu machen. Vorliegend seien zwei der Kinder der Parteien, nämlich R. (geb. 8. September 1997) und G. (geb. 16. Februar 1994) zum Zeitpunkt, ab welchem der Kinderunterhalt geschuldet sei (1. März 2016) bereits volljährig gewesen oder sie seien es kurz danach geworden. Nach schweizerischem Recht trete die Volljährigkeit mit 18 Jahren, nach kanadischem Recht in der Provinz Quebec mit 19 Jahren ein. Die beiden volljährigen Kinder hätten ihre Unterhaltsbeiträge daher selber einklagen müssen. Die Vorinstanz habe gestützt auf kanadisches Recht der Provinz Quebec zu Unrecht die erforderliche Identität zwischen der im Rechtsöffnungstitel Berechtigten und der Betreibenden bejaht. Sie verkenne, dass sich hier nicht die Frage stelle, wer zur Unterhaltsklage nach kanadischem Recht legitimiert sei. Offen seien vielmehr einzig prozess- bzw. vollstreckungsrechtliche Fragen, für welche die lex fori gelte. Die Vorinstanz habe im Grundsatz das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durchgeführt, dann aber bezüglich der Aktivlegitimation auf das kanadische Recht zurückgegriffen. Stattdessen hätte für die gesamte Vollstreckung des kanadischen Urteils das Schweizer Recht angewendet werden müssen, wozu auch die Aktivlegitimation gehöre. Zwar gehöre die Sachlegitimation dem materiellen Recht an. Jedoch werde bei der Prüfung der Aktivlegitimation weder über den materiellen Bestand noch über die materielle Richtigkeit des Urteils befunden. In Ziff. 17 des Urteils des Superior Courts vom 16. Januar 2018 sei er (der Beschwerdeführer) rückwirkend ab dem 1. März 2016 zu einer monatlichen Pauschalzahlung von CAD 3'701.-- für seine vier Kinder verpflichtet worden. Eine Aufteilung dieses Betrags auf die einzelnen Kinder sei nicht verfügt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, für welches Kind er nun wieviel über welchen Zeitraum zu bezahlen habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, für welchen Teil die Beschwerdegegnerin überhaupt aktivlegitimiert sei. Da somit nicht klar sei, welchen Unterhaltsbeitrag er für welches Kind über welchen Zeitraum schulde, liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Sollte das Obergericht wider Erwarten zu einem anderen Ergebnis kommen, so sei zu beachten, dass die Fragen der Aktivlegitimation und der Partei- und Prozessfähigkeit wesentliche Grundsätze des schweizerischen Rechts darstellten. Würden gestützt auf ein kanadisches Urteil andere Personen als die volljährigen Unterhaltsberechtigten zur Prozessführung legitimiert, so verstiesse dies gegen den schweizerischen Ordre public. 2. Die Beschwerdegegnerin hält der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, das Rechtsöffnungsgericht habe weder über den materiellen Bestand noch die materielle Richtigkeit des Urteils zu befinden. Da es sich um ein kanadisches Urteil handle, sei in Bezug auf dessen Inhalt, dessen Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, dessen Erwägungen und dessen daraus folgenden Urteilsspruch materiell nicht schweizerisches Recht anzuwenden. Nach kanadischem Recht würden die Unterhaltsbeiträge im Regelfall an die Eltern bezahlt, wenn nicht der Richter ausnahmsweise anordne, dass die Zahlung direkt dem volljährigen Kind zu leisten sei. Die prozessualen Fragen des Rechtsöffnungsverfahrens seien nicht mit der Frage der Aktivlegitimation im ursprünglichen Urteilstaat des zu vollstreckenden Urteils zu verwechseln. Da sie (die Beschwerdegegnerin) die aus dem Rechtsöffnungstitel ersichtliche Berechtigte sei, könne sie in eigenem Namen und vollumfänglich die Zahlung an sich verlangen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts habe die Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen Urteils zum Inhalt. Dem Rechtsöffnungsgericht stehe es jedoch nicht zu, ein im Ausland ergangenes und in der Schweiz zu vollstreckendes Urteil materiell nach schweizerischem Recht zu überprüfen. Wäre die Aktivlegitimation gemäss dem jeweiligen Recht des Aufenthaltsstaates des Unterhaltsverpflichteten zu überprüfen, so wäre das kanadische Urteil je nach Aufenthaltsstaat vollstreckbar oder auch nicht, ganz davon abhängig, was im Aufenthaltsstaat gelten würde. Dies könne nicht richtig sein. Nach schweizerischem Recht sei das Kind bereits im Zeitpunkt von dessen Minderjährigkeit Gläubiger der Forderung, der Sorgerechtsinhaber handle lediglich als Prozessstandschafter. Mit Erreichen der Volljährigkeit ändere sich demnach die Anspruchsberechtigung nicht. Im Gegensatz dazu sei es nach kanadischem Recht zulässig, dass ein Elternteil ein volljähriges unterhaltsbedürftiges Kind unterstütze und für dieses Unterhaltsklage erhebe. Diese Tatsache habe der Rechtsöffnungsrichter zu akzeptieren, und er könne sich nicht über kanadisches Recht hinwegsetzen. Der Beschwerdeführer wolle eigentlich eine materielle Prüfung des kanadischen Urteils, was nicht zulässig sei. Ein Verstoss gegen den Ordre public liege klarerweise nicht vor. Die Gläubigereigenschaft des volljährigen Kindes sei nicht eine grundlegende Eigenschaft des Rechtssystems, welche es unter allen Umständen zu wahren gelte. Vielmehr sei das wesentliche und schützenswerte Prinzip nach schweizerischem Recht das Kindeswohl. Nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre es, wenn der Vater nicht zu Unterhaltszahlungen trotz Leistungsfähigkeit verpflichtet werden könnte. Sofern ein Elternteil nicht im Interesse des Kindes handle, z.B. die Kinderunterhaltsforderungen nicht in seinem Interesse einsetzen würde, hätte das Kind nach kanadischem Recht die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. 3. 3.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat (Art. 81 Abs. 3 SchKG). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer wie erwähnt in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht aktivlegitimiert. An zweiter Stelle erhebt er die Einwendung, das kanadische Urteil verstosse gegen den schweizerischen Ordre public. 3.2 Der Rechtsöffnungsrichter hat ohnehin von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (AbR 1990/91, Nr. 28, E. 2a). Er hat zu prüfen, ob der Rechtsöffnungstitel den Anforderungen des Art. 80 SchKG entspricht und ob die Identität des aus dem Urteil Berechtigten mit dem Betreibungsgläubiger, die Identität des aus dem Urteil Verpflichteten mit dem Betreibungsschuldner sowie die Identität der betriebenen Forderung mit der im Urteil zugesprochenen Forderung gegeben ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, 234; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, Art. 80 N. 29 ff.; OGKE R 98/037 vom 9. April 1999). Der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel müssen somit übereinstimmen. Insbesondere muss im Zahlungsbefehl als Grund der Forderung der gleiche Lebensvorgang angegeben werden, der dem zu vollstreckenden Entscheid zugrunde lag. Die Rechtsöffnung ist daher abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsentscheid nicht identisch ist (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 37). 3.3 In Ziff. 17 seines Urteils vom 16. Januar 2018 hat der Superior Court des Bezirks B., Provinz Quebec, Kanada, angeordnet, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für die vier aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder rückwirkend auf den 1. März 2016 einen Betrag von CAD 3701.-- pro Monat als Unterhalt zu bezahlen hat. Dem Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2018 ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr aus dem Urteil zustehende Forderung betreffend Kinderunterhaltsbeiträge von März 2016 bis Juli 2018 gegenüber dem Beschwerdeführer in Betreibung gesetzt hat. Damit sind die für eine Rechtsöffnung erforderlichen drei Identitäten (vgl. vorne, E. 3.2) grundsätzlich gegeben. 3.4 Unumstritten wurde der Betrag der Beschwerdegegnerin aber persönlich zugesprochen, und die auf die einzelnen Kinder entfallenden Betreffnisse wurden nicht aufgeschlüsselt. Dieses Vorgehen des kanadischen Gerichts steht im Einklang mit dem Privatrecht der kanadischen Provinz Quebec. Art. 586 Code Civil du Quebec lautet wie folgt: "Le recours alimentaire de l’enfant mineur peut être exercé par le titulaire de l’autorité parentale, par son tuteur ou par toute autre personne qui en a la garde, selon les circonstances. Un parent qui subvient en partie aux besoins de son enfant majeur qui n’est pas en mesure d’assurer sa propre subsistance peut exercer pour lui un recours alimentaire, à moins que l’enfant ne s’y oppose. Le tribunal peut déclarer les aliments payables à la personne qui a la garde de l’enfant ou au parent de l’enfant majeur qui exerce le recours pour lui." Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, dass seine mündigen Kinder dagegen opponiert hätten, dass ihrer Mutter die ihnen geschuldeten Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden. 3.5 Nach schweizerischem Recht ist demgegenüber das Kind Gläubiger der Unterhaltsbeiträge (Art. 289 Abs. 1 ZGB) und es ist auch zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert (Art. 279 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Inhaber der elterlichen Sorge jedoch gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB). Eine Ausnahme gilt insofern, als das Gericht im Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 133 Abs. 3 ZGB den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen kann. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen, d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt. Dabei kann er den Prozess sogar dann in eigenem Namen fortführen, wenn das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2, mit Hinweisen). Folglich besteht nach schweizerischem Recht abgesehen von dieser Ausnahme keine rechtliche Grundlage, dass die Inhaberin des Sorgerechts nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes als Prozessstandschafterin bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge handeln könnte; Unterhaltsgläubiger ist hier vielmehr das Kind, das nach der Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat (BGE 142 III 78 E. 3.3, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass diese Regeln, welche sich aus dem schweizerischen Recht ergeben, auch im vorliegenden Fall massgebend sind. 3.6 Art. 289 Abs. 1 ZGB regelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem die Frage, durch Zahlung an welche Person der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht zu erfüllen hat, nämlich an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut (BGE 142 III 78 E. 3.3, mit Hinweisen). Die Bestimmung geht somit über Art. 279 ZGB hinaus, welcher regelt, wem das Klagerecht zukommt, wer also im zivilrechtlichen Unterhaltsprozess aktivlegitimiert ist. Art. 289 ZGB betrifft damit, obwohl die Bestimmung Teil der Kodifikation des materiellen Privatrechts bildet, zwangsläufig auch eine vollstreckungsrechtliche Frage, nämlich diejenige, wer befugt ist, in Unterhaltssachen Zahlung zu verlangen und diese – nötigenfalls im Rechtsöffnungsverfahren – durchzusetzen (vgl. BGE 142 III 78, Sachverhalt A.-D.). Insofern regelt das schweizerische Unterhaltsrecht hier inhaltlich nicht nur eine zivilrechtliche, sondern auch eine vollstreckungsrechtliche Frage, allerdings nur für innerstaatliche Verhältnisse. Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus dieser Besonderheit des schweizerischen Rechts nicht abgeleitet werden darf, dass eine gleichartige Regelung auch im internationalen Verhältnis zwingend zur Anwendung gelangen muss. Vielmehr geht es im internationalen Verhältnis lediglich darum, bei gegebenen Voraussetzungen ein im Ausland ergangenes Urteil in der Schweiz zu vollstrecken. Ob und wie diese Vollstreckung zu erfolgen hat, ist eine prozessuale Frage, welche sich unbestrittenermassen nach der schweizerischen lex fori, also nach dem SchKG richtet. Die Bestimmungen des ZGB spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entsprechend hat das Bundesgericht auch im zitierten BGE 142 III 78 E. 3.1 erwähnt, dass das Rechtsöffnungsgericht bei der Prüfung, ob die im Urteil genannten Personen des Gläubigers und des Schuldners mit dem Betreibungsgläubiger und dem Betreibungsschuldner identisch sind und ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Entscheid ergibt, weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat (mit Hinweisen auf BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.3; 134 III 656 E. 5.3.2). Das Bundesgericht betont denn auch in seiner konstanten Praxis, dass der Rechtsöffnungsprozess nicht die Festlegung von Unterhalt, sondern eben die Vollstreckung bereits festgelegter Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Entsprechend habe der Richter im Verfahren nach Art. 80 SchKG einzig und allein zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliege. Für eine vertiefte, abwägende Auslegung des Inhalts des Rechtsöffnungstitels sei im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kein Platz (Urteile des Bundesgerichts 5D_201/2013 vom 2. April 2014, E. 4.1 und 4.3.1; 5D_88/2012 vom 13. Juli 2012, E. 4 und 5A_102/2011 vom 2. Mai 2011, E. 3.2). 3.7 Die Frage, wer zivilrechtlich befugt ist, einen Unterhaltsanspruch in eigenem Namen klageweise geltend zu machen, ist eine materiell-rechtliche Frage, welche vom jeweiligen nationalen Recht geregelt wird. Sie wird mit dem Begriff der Aktivlegitimation umschrieben (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 139). Fehlt es an der Aktivlegitimation, so muss die Klage abgewiesen werden. Es handelt sich bei der Aktivlegitimation also nicht um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen das Gericht auf Nichteintreten erkennen müsste (vgl. Art. 59 ZPO). Diese Unterscheidung ist auch im internationalen Verhältnis massgebend. Wurde vorliegend durch das kanadische Gericht – unumstritten im Einklang mit dem kanadischen Recht – der Beschwerdegegnerin die nun in Betreibung gesetzte Forderung zugesprochen, so geht es nicht an, der Gläubigerin im Rahmen der Vollstreckung dieses Urteils die Berechtigung an der Klageforderung abzusprechen. Andernfalls würde nicht nur das Urteil, sondern gleichzeitig auch die ausländische Rechtsordnung als solche in Frage gestellt. Das wäre aber unzulässig, ist es doch den schweizerischen Gerichten nach Art. 27 Abs. 3 IPRG verwehrt, abgesehen von den in Art. 27 Abs. 1 und 2 IPRG erwähnten Verweigerungsgründen, eine ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen (vgl. Markus Müller-Chen, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, 2018, Art. 27 N. 108 f.). Ferner würde die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung davon abhängen, ob das Recht des Landes, in welchem das Urteil zu vollstrecken ist, in Bezug auf die Person des Unterhaltsgläubigers mit dem kanadischen Recht übereinstimmt oder nicht. Die Vollstreckbarkeit könnte somit von Land zu Land variieren, je nachdem, wo der Unterhaltsverpflichtete seinen Wohnsitz hat. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese Rechtsfolge stossend wäre. Nichts anderes ergibt sich schliesslich aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_935/2015 vom 21. September 2016, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die Vollstreckbarkeit der Unterhaltsforderung bejaht und den vom dortigen Beschwerdeführer vorgebrachten Einwand verworfen, es fehle an der "Aktivlegitimation" der Beschwerdegegnerin, wobei es den Begriff der "Aktivlegitimation" in Gänsefüsschen setzte, wohl um klarzustellen, dass es hier im Gegensatz zur materiell-rechtlichen Frage der Aktivlegitimation eben gerade nur um die Vollstreckbarkeit gehe. 4. Auf Einwendung des Beschwerdeführers hin ist noch zu prüfen, ob das zu vollstreckende kanadische Urteil gegen den schweizerischen Ordre public verstösst. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Dieser will die Anerkennung eines ausländischen Urteils verhindern, wenn dessen Inhalt das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Solche fundamentalen Grundsätze des schweizerischen Rechts sind etwa das Diskriminierungsverbot, die Gleichstellung von Mann und Frau, der Vorrang des Kindeswohls, das Rechtsmissbrauchsverbot und grundlegende verfassungsmässige Rechte. Der Verstoss gegen zwingende Normen des schweizerischen Privatrechts ist nicht automatisch Ordre-public-widrig; vielmehr muss es sich um qualifiziert zwingende Bestimmungen handeln, die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt worden sind (Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 N. 6 f.). 4.2 Ein solcher Verstoss gegen grundlegende Vorschriften des schweizerischen Rechts liegt hier nicht vor, geschweige denn wäre er offensichtlich und würde geradezu in die Augen springen (vgl. Müller-Chen, a.a.O., Art. 27 N. 12 ff.). Insbesondere widerspricht das zu vollstreckende Urteil nicht dem Kindeswohl. Vielmehr dient es geradezu dem Kindeswohl, wenn auch Unterhaltsforderungen mündiger Kinder durch den unterhaltsberechtigten Elternteil gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil in der Schweiz vollstreckt werden können. Die Einwendung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als haltlos. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte kind vollstreckung beschwerdeführer schweizerisches recht frage bundesgericht entscheid rechtsöffnungstitel zahlung definitive rechtsöffnung gläubiger schweiz name einwendung zahlungsbefehl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.14 Art.133 Art.279 Art.289 Art.296 Art.318 GestG: Art.59 SchKG: Art.80 Art.81 IPRG: Art.27 Weitere Urteile BGer 5D_88/2012 5D_201/2013 5A_102/2011 5A_935/2015 OGVE 2018/19 Nr. 9 Leitentscheide BGE 134-III-656 142-III-78 135-III-315 138-III-583 AbR 1990/91 Nr. 28